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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen):
1. Allgemeines - Geltungsbereich Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige -
Lieferungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen / Listungen werden erst mit
unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenreden.
Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
3. Preisstellung Soweit nicht anders angegeben, halten wir
uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Alle Preise gelten
für einen Originalverpackung laut Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung. Abweichende Bestellungen runden wir auf Originalverpackungen
zu Listenpreisen auf. Alle darüber hinausgehenden Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Maßgebend sind dann die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
4. Lieferung sofern nichts
anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Die Lieferzeit gilt als annährend vereinbart.
Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixgeschäft
im Sinne von §376 Abs.1 HGB vor. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder - fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungs- wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Kriegs - ,Umwelt -, Betriebs oder
Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Verfügungen höheren Ortes - haben wir auch bei verbindlichen
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne
dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind - soweit handelsüblich- zulässig und werden gesondert in
Rechnung gestellt.
5. Versand Jeglicher Warenversand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport führende Person
übergeben worden ist. Die Wahl des Versandweges ist uns überlassen.
6. Gewährleistung und Haftung Sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen
nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Waren die im neutralen
Direktversand an die Kunden unserer Partner geliefert wurden. Liegt ein Sachmangel vor, kann der
Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns
möglich ist und auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer zurückgegriffen werden kann § 439 Abs. 1 + 3 BGB. Schlagen Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen fehl, so ist der Käufer berechtigt gemäß § 437 BGB wahlweise vom
Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz nach gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu.
7. Zahlungen/Zahlungsverzug Unsere Rechnungen werden fällig: innerhalb 30 Tagen netto.
Ausland innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum Es sei denn auf unseren Rechnungen
ist etwas anderes vermerkt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der gesetzlichen
Verzugszinsen gemäß §288 BGB berechnet. Der Zinssatz beträgt bei Unternehmergeschäften 8%
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei Zahlungsverzug erfolgt bis zur
Begleichung der Rechnung keine weitere Lieferung an den Käufer. Wir machen bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Rechnungen des Käufers von unserem
Zurückhaltungsrecht Gebrauch. Darüber hinaus behalten wir uns die Lieferung gegen
Vorkasse oder Nachnahme vor. Zahlungsweise: Zahlungen werden in Bargeld, Bank, Giro oder
Postschecküberweisungen entgegengenommen.
8. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das
Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages
( einschließlich Mist) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs - oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeitenden oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der
Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns,
die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand/Erfüllungsort Sofern der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; jedoch sind wir auch berechtigt,
den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn
der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht
bekannt sind. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes
ist ausgeschlossen. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages mit
dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst
nahe kommt. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

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